Gesetze / Preisangabenverordnung
PAngV§ 7 Rückerstattbare Sicherheit
Stand: 31.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 28.05.2022
Wer neben dem Gesamtpreis für eine Ware oder Leistung eine rückerstattbare Sicherheit fordert, insbesondere einen Pfandbetrag, hat deren Höhe neben dem Gesamtpreis anzugeben und nicht in diesen einzubeziehen. Der für die rückerstattbare Sicherheit zu entrichtende Betrag hat bei der Berechnung des Grundpreises unberücksichtigt zu bleiben.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 7 PAngV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 26.10.2023 – I ZR 135/20Wettbewerbsrecht: Gesonderte Ausweisung des Pfandbetrags bei der Gesamtpreisangabe - Flaschenpfand IVZitiert von 4
- VG Schwerin, 04.05.2022 – 4 A 3080/15 SNZitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.